Unfall ?



Unfall? - Was nun?

Als Unfallgeschädigte(r) haben Sie freie Wahl der Werkstatt, des Sachverständigen und der Mietwagenfirma Ihres Vertrauens.

Sofern die Beschädigung an Ihrem Fahrzeug nicht geringfügig ist, dürfen Sie einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragen - überlassen Sie diese Aufgabe keinesfalls dem Schädiger oder seiner Versicherung.

Der Unfallgegner und dessen Versicherung werden meist keine objektiven Berater sein. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes Ihres Vertrauens ist auf jeden Fall geboten. Es empfiehlt sich immer, den Anwalt sofort nach dem Unfall einzuschalten, damit dieser Ihre Interessen gegenüber dem Schädiger und seiner Versicherung bestmöglich vertreten kann. In aller Regel werden die Kosten des Anwalts auch von der Versicherung des Schädigers getragen. (Weitere Infos unter: Recht und Verkehr Als Unfallgeschädigter haben Sie auch Anspruch, einen Mietwagen für die Reparaturdauer Ihres Fahrzeugs - oder bei Totalschaden, bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs.

Vor der Anmietung eines Mietwagens ist nicht nötig, verschiedene Autovermieter nach dem billigsten Angebot zu befragen. Die weit verbreitete Meinung, ein Fahrzeug niederer Preisgruppe anmieten zu müssen, stimmt so pauschal nicht mehr. Wichtig ist nur, daß mit dem Mietfahrzeug ein täglicher durchschnittlicher Fahrbedarf von etwa 30 und mehr Kilometern vorhanden ist. All diese Tatsachen wurden in den letzten Jahren bei Gesprächen zwischen Kunde und Versicherungssachbearbeitern unbeachtet gelassen und geschickt in Zweifel gezogen.
Leider haben willkürliche Beeinflussungen von Versicherungen der Unfallkunden dazu geführt, daß freie Werkstattwahl, die Unabhängigkeit des Sachverständige und Mietwagen nicht immer genutzt werden konnten.

Hier finden Sie einen Unfallbericht zum Download


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